Park- und Campingordnung

Park- und Campingordnung

1. Mit Betreten der Park- und Campingplätze akzeptiert jeder Besucher ausdrücklich dieser Park und Campingordnung.

2. Den Anordnungen von Ordnungskräften und Sicherheitsdiensten ist unbedingt Folge zu leisten, dies gilt ergänzend zu diesen Regelungen. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Park- und Campingbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist beschränkt. Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. In Parkbereichen dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t inkl. Kfz-Anhänger abgestellt werden. Eine Ausnahme stellen Wohnmobile, Wohnwagen, Faltanhänger und PKW-Busse dar, die auf den gesondert ausgewiesenen Flächen gegen zusätzliche Gebühr geparkt werden dürfen.

3. Die Parkberechtigung entfällt, wenn das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist. Weiterhin dürfen keine Fahrzeuge abgestellt werden, deren Tank oder Motor undicht ist, bzw. die in keinem Verkehrssicheren Zustand sind oder von denen eine Gefahr ausgehen könnte.

4. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt sind, werden abgeschleppt. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

5. Wildcampen außerhalb bezeichneter Flächen ist verboten und wird rigoros verfolgt! Die Besucher dürfen nur die ausgeschilderten Campingflächen benutzen.

6. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Park- oder Campingfläche. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern von Ordnern zugewiesen. Die Flucht- und Rettungsgassen sind immer von Aufbauten freizuhalten.

7. Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge!

8. Eine Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist ausgeschlossen.

9. Die zulässige Stellfläche pro Person auf Campingflächen beträgt maximal 8 m², also z.B. 2m x 4m.

10. Das Betreten eines Campingbereichs ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen oder einer gültigen Eintrittskarte oder gültigem Festivalpass erlaubt.

11. Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder Schieberollbügelwagen vom Park- in den Campingbereich transportiert werden. Die Mitnahme von Kfz-Anhängern auf die Campingplätze ist nicht gestattet.

12. Beim Betreten der Campingbereiche behält sich der Veranstalter stichprobenartige Überprüfungen und Durchsuchungen der Besucher und ihres Gepäcks vor um die Mitnahme von verbotenen Gegenständen auszuschließen.

13. Verboten sind

a. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art

b. Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug

c. Pyrotechnische Gegenstände aller Art

d. Massive Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände

e. Bau- und Brennholz

f. Umweltgefährdende Stoffe und Flüssigkeiten

g. Gasflaschen außerhalb von zugelassenen Gasinstallationen in Wohnmobilen und Wohnwagen

h. Glasflaschen und sonstige Glasbehältnisse

i. Trockeneis

j. Säurebatterien

k. Mitnahme und Benutzung von Flugmodellen und Drohnen/unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS)

Das Mitführen solcher Gegenstände kann bereits bei der Anreise zur Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen. Man muss damit rechnen, dass verbotene Gegenstände und Substanzen ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgehändigt werden.

14. Erlaubt sind

l. Zelte, Pavillons, Campingstühle und Zubehör

m. Persönliche Kleidung und Ausrüstungsgegenstände

n. Proviant und Getränke

o. Gaskartuschen für den Betrieb von Gaskochern mit maximal 450g Gasfüllung

p. CO2-Flaschen für den Betrieb von Zapfanlagen mit maximal 500g Füllgewicht

q. Einweg- und Drei-Bein-Grills

r. Für die Campingnutzung zugelassene, umweltfreundliche Gelbatterien

15. Das gesamte Veranstaltungsgelände befindet sich in einem Wasserschutzgebiet. Stromaggregate können daher nicht zugelassen werden; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, Umweltgefährdende Substanzen in den Boden einzuleiten.

16. Der Betrieb von Soundanlagen auf Campingplätzen ist gestattet, zugehörige Lautsprecher sind so auszurichten, dass Sie die umliegenden Besucher nicht beschallen; die maximale Lautstärke kann von Ordnungskräften aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden.

17. Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.

18. Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege! Die Rettungswege sind lebenswichtig und müssen unter allen Umständen freigehalten werden!

19. Das Mitführen von Tieren in Park- und Campingbereichen ist nicht erlaubt.

20. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Wertgegenstände können in der Gepäckaufbewahrung in Schließfächern deponiert werden.

Die Besucher sind angehalten auf Ihr Eigentum zu achten und sich vor Diebstählen zu schützen.

21. Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden. Der Betrieb von Zapfanlagen ist nur mit CO²-Flaschen bis maximal 500g Füllgewicht zulässig.

22. Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.

23. Grillen ist zulässig in Einweg-, Drei-Bein-und Säulen-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderen brennbaren Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.

24. An den Bandausgaben erhalten die Besucher je zwei Müllsäcke und nach Anlegen des Festivalarmbands je eine Müllpfandkarte. Das beim Kauf des Festivaltickets entrichtete Müllpfand in Höhe von 10,- EUR wird den Besuchern von Sonntag, 05.06.2016, 12:00 Uhr, bis Montag, 06.06.2016, 12:00 Uhr, an den Müllstationen gegen Abgabe der gefüllten Säcke und der Müllpfandmarke zurückerstattet.

25. Während der Veranstaltung sind Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden zusätzliche Mülltüten kostenlos von den Ordnern verteilt.

26. Alle Besucher sollten im eigenen Interesse auf Sauberkeit und Pflege der Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes achten. Dies gilt insbesondere auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden.

27. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet.

28. Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt.

29. Auf allen Park- und Campingflächen gilt das Jugendschutzgesetz.

30. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt!

31. Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

32. Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Platznutzern zu üben.

33. Das Rauchen in Waldgebieten ist nicht gestattet.

34. Die Nichtbefolgung der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen.

35. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.

36. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis Montag, 06.06.2016, 12.00 Uhr erfolgen, dann schließen alle Park- und Campingflächen.

37. Ergänzend zur Park- und Campingordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage www.rock-am-ring.com.

Quelle: rock-am-ring.com